Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von Hahn Verpackungsmittel e.K.
Stand: Dezember 2020

§ 1 Geltungsbereich
1.    Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.

2.    Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3.    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem
Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher
Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote sind freibleibend und gelten erst nach schriftliche
Bestätigung.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen - auch in elektronischer Form -, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht
innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich
zurückzusenden.

§ 4 Ausführung der Lieferung
1.   Der Auftragnehmer ist zu branchenüblichen Mehr- und Minderlieferung
(bis zu 20 %) berechtigt. Berechnet wird jeweils die gelieferte Menge.

2.   Teillieferungen sind im unter Berücksichtigung der Interessen des
Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.

§ 5 Werkzeuge und Schutzrechte
1.    Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Klischees,
Werkzeuge und andere Hilfsmittel bleiben grundsätzlich Eigentum des
Auftragnehmers. Etwas anderes gilt nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.

2.    Für vom Auftragnehmer gelagerte Klischees, Werkzeuge und andere
Hilfsmittel, welche im Eigentum des Auftraggebers stehen, übernimmt der
Auftragnehmer keine Haftung. Wenn länger als ein Jahr mit Klischees,
Werkzeuge und andere Hilfsmitteln keine Aufträge des Auftraggebers
bearbeitet wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, vorhandene Klischees,
Werkzeuge und andere Hilfsmittel nach seiner Wahl zu vernichten oder auf
Kosten des Auftraggebers an dessen Geschäftssitz abzuliefern.

3.    Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an
der bestellten Ausstattung trägt der Auftraggeber. Soweit dem Auftragnehmer
fremde Schutz- und Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber
darauf hin.

§ 5 Preise und Zahlung
1.   Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere
Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in
jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung
gestellt.

2.    Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig
genannte Konto zu erfolgen.

3.    Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.

4.    Alle Preise werden nach Hausse & Baisse Klausel angeben. Eine
angemessene Preiskorrektur kann jederzeit nach Vertragsabschluss erfolgen,
insofern sich die Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers nachweislich
ändert, insbesondere wenn Rohstoffpreise steigen.

5.    Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von
10 Tagen nach Lieferung zu zahlen Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGH) berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.    Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für
Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
vorbehalten.

7.    Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen von üblichen Kredit- und
Factoringverträgen Forderung gegenüber Auftraggebern an Dritte abzutreten.

§ 6 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Lieferzeit
1.    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2.    Angegebene Liefertermine sind als annähernde Termine zu verstehen. Ein
Rücktritt oder Schadenersatzansprüche sind erst nach einer angemessenen
Nachfrist von 14 Werktagen möglich. Eine Fristsetzung muss schriftlich
erfolgen.

3.    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.    Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 8 Höhere Gewalt
1.    Falls durch Einwirkung höherer Gewalt die Ausführung des Auftrags
verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauert
der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines
Falles höheren Gewalt unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der
Vertrag unverändert bestehen.

2.    Dauert eine Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden
Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Gefahrenübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung
der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
1.    Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies
gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets
ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2.    Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf
ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig
bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3.    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns
in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt
zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
[Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter
Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]

4.    Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt
sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der
umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt
für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur
Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch
solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir
nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5.    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt.

§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1.    Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.    Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach der Anlieferung
oder Übergabe auf Mängel zu prüfen (Untersuchungs- und Rügepflichten). Zeigt
sich ein offensichtlicher Mangel, so hat der Käufer diesen unverzüglich,
spätestens innerhalb von vier Tagen ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware
anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel
ausgeschlossen.

3.    Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der
von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist.

4.    Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf Ihre Brauchbarkeit
für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur nach
entsprechender schriftlicher Zusicherung.

5.    Für branchenübliche Abweichungen (Toleranzen) bei Bemaßung, Stärke,
Druck, Leimung, Materialeigenschaften, Abrolllautstärke, Farben und Druck übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

6.    Sollte die gelieferte Ware Mängel aufweisen, kann der Auftragnehmer
nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien
Ersatz liefern. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar
sein sollte und es sich nicht um nur unerhebliche Mängel handeln, ist der
Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder
zu Minderung berechtigt. § 478 BGB bleibt unberührt. Schadenersatzansprüche
stehen ihm nach Maßgaben von § 11 Ziffer 9. dieser Bedingungen zu.

7.    Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht Ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.    Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit,
als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang
des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner
Absatz 7 entsprechend.

9.    Die Haftung auf Schadenersatz ist bei Verschuldenshaftung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden aus der nicht
unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.

10.     Die sich aus Abs.9 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei
Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir
nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben (insb.
Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB). Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Sonstiges
1.    Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).

2.    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt

3.    Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.